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Drucken im RRZ: Reklamationen, Gewährleistungssausschluß, Kostenerstattungen, Verfall von Druckkontingenten

  1. Reklamationen
    Reklamationen sind an die Beratung in Raum 19 zu richten.
    • Ausgabeaufträge
      • Fehlerhaft gesendete Ausgabeaufträge
        Versehentlich durch den Benutzer auf einen Farbdrucker geschickte Druckaufträge werden nicht gutgeschrieben. Bitte achten Sie darauf, zu welchem Drucker Sie Ihren Druckauftrag schicken!
      • Qualität der Ausgabeaufträge
        Das Regionales Rechenzentrum (RRZ) übernimmt keinerlei Gewähr für die korrekte Wiedergabe von Ausdrucken oder Plots oder für die technische Qualität, Lesbarkeit oder Vollständigkeit von Ausgabeaufträgen.
      • Verlust von Ausgabeaufträgen
        Die Benutzerinnen und Benutzer sind verpflichtet, ihre Ausgabeaufträge direkt nach Freigabe an der Druckstation und Fertigstellung des Auftrags unverzüglich aus dem Drucker zu entnehmen. Das RRZ ist nicht verpflichtet, die erzeugten Aufträge sicherzustellen oder zu verwahren und haftet nicht für deren Abhandenkommen.
    • Tele-Cash-Verfahren
      Reklamationen über fehlerhafte Gutschriften auf das Druckkontingent müssen bei Zahlungen im TeleCash-Verfahren unmittelbar geltend gemacht werden. Spätere Reklamationen können nicht akzeptiert werden.
    • Budgetübertragung
      Bei Beantragung von Budgetübertragungen (auch per Post oder Fax) müssen Reklamationen über fehlerhafte Gutschriften auf das Druckkontingent unverzüglich auch bei Serviceline oder Benutzerverwaltung geltend gemacht werden.
    • Übertragung Druckguthaben
      Bei Übertragung von Druckguthaben (auch per Post oder Fax) müssen Reklamationen über fehlerhafte Gutschriften auf das Druckkontingent unverzüglich geltend gemacht werden.

    Das RRZ kann für anerkannte Reklamationen keine Zahlungen für Kostenrückerstattungen leisten. Es wird eine Gutschrift in Höhe des anerkannten Betrages auf das Druckkonto der betroffenen UHH-Kennung eingetragen.

  2. Verfall von Druckkontingenten, Gültigkeitsdauer
    Druckkontingente bleiben nur für die Gültigkeitsdauer der zugehörigen UHH-Kennung erhalten. Bei Verlängerung der Gültigkeit einer UHH-Kennung bleibt auch das Druckkontingent für den Verlängerungszeitraum erhalten.
    Das RRZ kann für nicht ausgenutzte Druckkontingente keine Rückzahlungen leisten.
    Restkontingente können an andere UHH-Kennungen übertragen werden, andernfalls verfallen sie. (Siehe auch Übertrag von Druckguthaben)

Autor: APS/RRZ, Stand: 08.12.2011 10:17 Uhr

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