Kennung beantragen
Für den Zugriff auf die IT-Systeme an der Universität Hamburg sind i.d.R. personalisierte Kennungen erforderlich.
Die Zuteilung der Kennungen richtet sich dabei nach der Art der Zugehörigkeit zur Universität Hamburg, bzw. um die Art des verwendeten IT-Systems und kann nicht in allen Fällen automatisch erfolgen.
Daher kann es erforderlich sein, dass ein Antrag gestellt werden muss.
Wer braucht keine Kennung zu beantragen?
Angehörige der Universität Hamburg – Studierende und Bedienstete – erhalten automatisiert eine persönliche Berechtigung (Benutzerkennung) zur IT-Nutzung im Rahmen ihres Studiums bzw. ihrer Dienstaufgaben.
D.h. immatrikulierte Studierende und regulär an der Universität Beschäftigte müssen im Regelfall keine Kennung beantragen.
An die Universität abgeordnete Mitarbeitende und Auszubildende der FHH bilden dabei eine Ausnahme. Dieser Personenkreis kann aktuell nicht automatisch mit einer Benutzerkennung versorgt werden und muss eine Kennung beantragen
Näheres zu der Benutzerkennung kann hier abgerufen werden.
Wer muss eine Kennung beantragen?
- Alle Personen die durch die automatische Vergabe der Benutzerkennungen nicht erfasst sind, werden hier im weitesten Sinne und stark vereinfacht als „Externe“ angesehen.
- Z.B. gehören zu diesem Personenkreis:
- an die UHH abgeordnete Mitarbeitende und Auszubildende der FHH
- Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftler
- externe Dienstleister
- wissenschaftliches Personal des UKE
- ehemalige Angehörige der Universität, die eine Weiternutzung der IT-Ressourcen der Universität wünschen (detaillierte Begründung notwendig)
- Z.B. gehören zu diesem Personenkreis:
Dieser Personenkreis muss das Antragsportal verwenden, um für sich eine Benutzerkennung zu beantragen.
Näheres zu der Benutzerkennung für Externe finden Sie hier.
- Auch Personen, die einen Lehrauftrag haben (hier abgekürzt als Lehrbeauftragte bezeichnet), sind von der automatischen Vergabe der Benutzerkennungen nicht immer erfasst.
- Zu diesem Personenkreis gehören i.d.R.:
- Professorinnen und Professoren im Sinne des § 17 HmbHG
- Privatdozentinnen und Privatdozenten im Sinne des § 17 HmbHG
- Kooperationspartner im Kontext hochschulübergreifender Studiengänge
- Lehrbeauftragte
Daher muss dieser Personenkreis ebenfalls eine Kennung beantragen.
Die Benutzerkennungen für Lehrbeauftragte kann in vielen Fällen über das Lehrauftragsmanagement beantragt werden.
Näheres zu der Benutzerkennung für Lehrbeauftragte finden Sie hier.
Wer kann weitere Kennungen beantragen?
Mitarbeitende der UHH können weitere Kennungsarten beantragen, die für bestimmte Anwendungszwecke vorgesehen sind.
- Z.B. sind dies:
- WLAN-Gast-Kennungen, um einzelnen Personen oder auch ganzen Gruppen, wie z.B. Tagungsteilnehmern, Zugriff auf das WLAN der Universität zu gewähren.
- T-Kennungen, um z.B. den Zugriff auf einzelne, bestimmte IT-Systeme zu ermöglichen.
- Kurzzeitkennungen, für Schulungen, Konferenzen oder Tagungen, die mehr Dienste als das WLAN der Universität benötigen
Alle verschiedenen Kennungsarten werden hier beschrieben.