Betriebskonzept für Server Housing im RRZ
Organisatorische Rahmenbedingungen
- Der Zugang zum Gebäude ist jederzeit zu den jeweiligen Öffnungszeiten des Gebäudes Schlüterstraße 70 möglich.
- Der physikalische Zugang zum Raum ist elektronisch durch einen Transponder und eine PIN gesichert. Die Weitergabe von Transponder und PIN-Nummer an Dritte ist untersagt. Der Verlust des Transponders oder die Offenlegung der PIN ist dem RRZ schnellstmöglich zu melden.
- Die Antragstellerin oder der Antragsteller muss als IT-Verantwortliche/r im RRZ gemeldet sein. Die oder der IT-Verantwortliche muss vom Fachbereich mit Kontaktadresse (Email, Telefon, Raum) sowie dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter angegeben werden.
- Die Antragstellerin oder der Antragsteller und dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter sind berechtigt, den Serverraum zu betreten. Externe Servicedienstleister sind dem RRZ im Voraus anzuzeigen und dann grundsätzlich lückenlos zu begleiten und die Arbeiten zu überwachen. Der Zutritt ist max. 2 Personen gleichzeitig erlaubt. Weitere Personen erhalten nur auf besonderen Antrag Zugang.
- Der Fachbereich / Lehrstuhl / Institut (nutzende Einrichtung) , der über die Antragstellerin oder den Antragsteller ein Gerät einstellen lässt, muss gewährleisten, dass dem RRZ eine Ansprechpartnerin oder ein Ansprechpartner genannt wird, die oder der für das Gerät verantwortlich ist. Personalwechsel muss dem RRZ unverzüglich und unaufgefordert bekannt gegeben werden.
- Die nutzende Einrichtung führt die für das Gerät notwendigen Installations-, Wartungs- und Testarbeiten auf eigene Kosten und Risiko durch.
- Die Verantwortung für die Wartung und Pflege der Hardware, das für den Betrieb notwendige Betriebssystem, die darauf installierte Softare als auch die notwendige Lizenzbeschaffung, obliegt vollumfänglich der nutzenden Einrichtung. Insbesondere besteht die Pflicht, das Gerät und die Software auf einem aktuellen Patchstand zu halten, sowie den Zugriff auf das Gerät gemäß dem Stand der Technik abzusichern (Kennung, Passwort, Schlüsselpaar, ...). Wird mit diesen Aufgaben ein externer Servicenehmer beauftragt, so ist dies dem RRZ anzuzeigen.
- Das Gerät verbleibt stets im Eigentum der nutzenden Einrichtung. Das RRZ erwirbt durch die Einstellung des Gerätes im RRZ kein Eigentumsrecht.
- Das RRZ behält sich vor, ein unrechtmäßig aufgestelltes Gerät zu entfernen.
Laufzeit und Kündigung
- Die Laufzeit beginnt mit dem abgestimmten Datum des Einbautermins des Gerätes. Die Dauer ist zunächst auf zwei Jahre nach Beginn der Inbetriebnahme begrenzt und muss danach neu abgestimmt werden.
- Das RRZ kann die Nutzung 6 Monate vor Ablauf kündigen.
- Eine Abschaltung und folgende Sonderkündigung seitens des RRZ kann erfolgen, wenn die benannte Anprechpartnerin oder der benannte Anprechpartner des Gerätes nicht mehr erreichbar ist.
- Nach Ablauf der Nutzungsdauer hat die nutzende Einrichtung das Gerät aus dem Raum und anderen Flächen unverzüglich, spätestens innerhalb von zehn (10) Werktagen und auf eigene Kosten und Risiko zu entfernen. Wird das Gerät nicht innerhalb dieser Frist entfernt, lässt das RRZ das Gerät auf Kosten der nutzenden Einrichtung entfernen.
Pflichten der nutzenden Einrichtung
- Änderungen an der RRZ-eigenen Infrastruktur im Raum sind untersagt.
- Müll und sonstiges Verpackungsmaterial sind unverzüglich aus dem Raum zu entfernen.
- Die nutzende Einrichtung hat das RRZ bei der Pflege Dokumentation / den bereitgestellten Rackplänen zu unterstützen.
- Im Raum darf außerhalb des der nutzenden Einrichtung zugewiesenen Rackplatzes kein Gerät aufgebaut, gelagert oder betrieben werden.
- Essen und Trinken sind im Raum nicht gestattet.
- Im Raum oder im Rack dürfen keine Schließvorrichtungen angebracht bzw. ersetzt oder auf eine andere Weise der Zugriff von RRZ-Mitarbeitenden auf das Rack / den Rackplatz behindert werden.
- Die nutzende Einrichtung erkennt die Richtlinien des RRZ, die weiteren Dokumenten des RRZ zur Hausordnung einschließlich deren Überarbeitungen sowie allen angemessenen Anweisungen der Vertreter des RRZ an.
- Der Betrieb einer eigenen USV ist untersagt.
- Die nutzende Einrichtung darf max. 1000 kg pro Rack einbringen.
- Es dürfen nur die eigenen Geräte bedient werden, das Verändern von Geräten anderer Einrichtungen ist untersagt.
- Das Einbringen eigener Netzkomponenten ist untersagt.
- Die nutzende Einrichtung stellt sicher, dass beim Verlassen des Raumes sowohl das Rack als auch die Tür des Raumes ordnungsgemäß ver-/geschlossen ist.
- Die nutzende Einrichtung verpflichtet sich, dass die aufgestellten Geräte nur für Lehre und Forschung an der Uni Hamburg verwendet werden.
Hardware / Netzwerk / Software
- Das Gerät muss grundsätzlich die technischen Voraussetzungen erfüllen.
- Das RRZ bietet bei Nutzung des Housing-IP-Bereichs eine Firewall für den Netzwerkverkehr an.
- Wartungsarbeiten sollten möglichst mit Hilfe des out-of-Band-Managements erfolgen.
- Im Raum steht WLAN und ein VoIP-Telefon zur Verfügung.
- Es wird ein mobiler Rollwagen mit Monitor, Tastatur und Maus bereitgestellt, so dass im Notfall der direkte Zugriff auf das Gerät möglich ist.
Verlegung des Racks / des Rackplatzes
- Aus betrieblichen Gründen kann das RRZ die Verlegung des Gerätes veranlassen.
- Der nutzenden Einrichtung obliegt die Durchführung der Verlegung. Soweit möglich und zumutbar teilt das RRZ der nutzenden Einrichtung den Verlegungstermin mind. fünfzehn (15) Tage vorher schriftlich mit und fordert sie auf, die Verlegung vorzunehmen. Führt die nutzende Einrichtung die Verlegung nicht durch, so kann das RRZ die Verlegung auf Kosten und Risiko der Nutzenden vornehmen.
- Im Falle einer Verlegung wird das RRZ sich mit zumutbarem Aufwand darum bemühen, Unterbrechungen zu minimieren.